Haushaltsersparnis 2021 bei Heimunterbringung: Steuerliche Aspekte

Einleitung

Die Entscheidung, einen Angehörigen in ein Pflegeheim zu geben, ist oft mit großer emotionaler Belastung verbunden. Neben den organisatorischen Herausforderungen stellt sich auch die Frage nach den finanziellen Auswirkungen. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die sogenannte Haushaltsersparnis. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Haushaltsersparnis im Jahr 2021 geben und erklären, wie sie sich auf Ihre Steuererklärung auswirkt.

Was ist die Haushaltsersparnis?

Die Haushaltsersparnis ist ein steuerlicher Begriff, der bei der Heimunterbringung eines Angehörigen relevant wird. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass durch den Auszug des Pflegebedürftigen aus der gemeinsamen Wohnung Kosten, wie beispielsweise Miet- oder Nebenkosten, wegfallen. Diese eingesparten Beträge werden bei der Berechnung der steuerlich absetzbaren Pflegekosten berücksichtigt.

Höhe der Haushaltsersparnis 2021

Für das Jahr 2021 betrug die gesetzlich festgelegte Haushaltsersparnis 9.744 Euro pro Person. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung der absetzbaren Pflegekosten berücksichtigt. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei um einen pauschalen Betrag handelt, der unabhängig von den tatsächlichen Einsparungen angesetzt wird.

Voraussetzungen für den Abzug der Haushaltsersparnis

Damit die Haushaltsersparnis berücksichtigt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Auflösung des Haushalts: Der Pflegebedürftige muss seinen bisherigen Haushalt vollständig aufgeben.
  • Einzug in ein Heim: Der Pflegebedürftige muss in ein Pflegeheim oder eine vergleichbare Einrichtung ziehen.
  • Unterhaltspflicht: Der Steuerpflichtige muss gegenüber dem Pflegebedürftigen unterhaltspflichtig sein.

Berechnung der absetzbaren Pflegekosten

Die absetzbaren Pflegekosten errechnen sich wie folgt:

  • Gesamte Pflegekosten
  • Abzug der Haushaltsersparnis (9.744 Euro für 2021)
  • Abzug weiterer Einkünfte des Pflegebedürftigen (sofern vorhanden)

Das verbleibende Ergebnis stellt die abziehbaren Pflegekosten dar, die als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können.

Besonderheiten bei Ehegatten

Wenn der Pflegebedürftige mit seinem Ehepartner zusammengelebt hat, gelten besondere Regelungen:

  • Weiterhin gemeinsamer Haushalt: Bleibt der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung wohnen, kann keine Haushaltsersparnis angesetzt werden.
  • Auszug des Ehepartners: Verlässt auch der Ehepartner die gemeinsame Wohnung, kann die Haushaltsersparnis für beide Personen angesetzt werden.

Nachweispflichten

Um die Haushaltsersparnis geltend machen zu können, müssen bestimmte Nachweise erbracht werden:

  • Heimvertrag: Der Heimvertrag, aus dem die Pflegekosten hervorgehen.
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis: Dokumente, die den bisherigen Wohnraum belegen.
  • Nebenkostenabrechnungen: Belege über die bisherigen Wohnkosten.

Steuerliche Vorteile

Die Berücksichtigung der Haushaltsersparnis führt zu einer Reduzierung der absetzbaren Pflegekosten. Dies kann zu einer Steuererstattung oder einer Steuerersparnis führen. Es ist daher wichtig, die Haushaltsersparnis bei der Steuererklärung anzusetzen.

Fazit

Die Haushaltsersparnis ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der absetzbaren Pflegekosten. Durch die korrekte Berücksichtigung dieser Regelung können Steuerpflichtige ihre Steuerlast reduzieren. Es empfiehlt sich, sich bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen von einem Steuerberater beraten zu lassen.